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   LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17   

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https://dejure.org/2017,42606
LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 (https://dejure.org/2017,42606)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 (https://dejure.org/2017,42606)
LSG Hamburg, Entscheidung vom 10. Juli 2017 - L 2 AL 9/17 (https://dejure.org/2017,42606)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • Justiz Hamburg

    § 93 SGB 3, § 137 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 138 Abs 5 Nr 3 SGB 3
    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-III-Leistungen; Gründungszuschuss; Arbeitslosigkeit im Rechtssinne; Subjektive Verfügbarkeit; Erreichen eines "point of no return"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB-III -Leistungen; Gründungszuschuss; Arbeitslosigkeit im Rechtssinne; Subjektive Verfügbarkeit; Erreichen eines "point of no return"

  • rechtsportal.de

    SGB-III -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • LSG Hamburg, 07.12.2016 - L 2 AL 7/16

    Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf Gründungszuschuss zur Vorbereitung

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Die subjektive Verfügbarkeit ist eine innere Tatsache, deren Fehlen lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Betreffende durch sein Verhalten begründete Anhaltspunkte dafür gegeben hat, dass er sich willkürlich nur auf einen Teil seiner objektiven Möglichkeiten beschränkt (Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 31; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 138 SGB III, Rn. 279, 280).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).

    Da weiterhin Gegenstand der Beschäftigungssuche nach § 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nur eine Beschäftigung sein kann, die nach § 140 SGB III zumutbar ist und § 140 SGB III zwar nicht das Qualifikations-, wohl aber nach Maßgabe seines Abs. 3 das Entgeltniveau schützt, wären für den Kläger jedenfalls nur solche Beschäftigungen in Frage gekommen, die ganz überwiegend nicht nur tageweise verrichtet werden (vgl. zu einem ähnlichen Lebenssachverhalt Senatsurteil vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 32).

    Anders als in seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az. L 2 AL 7/16) weicht der Senat vorliegend nicht vom obiter dictum des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26) zur Frage der Auslegung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" im Rahmen der Vorschriften über den Gründungszuschuss ab, sondern prüft die Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs angesichts eindeutiger gesetzlicher Vorgaben.

  • BSG, 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R

    Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Das Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift in § 57 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) bereits entschieden, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein (nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F., jetzt § 136 SGB III) entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist, sondern das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs (zu alledem BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3).

    Anders als in seinem Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az. L 2 AL 7/16) weicht der Senat vorliegend nicht vom obiter dictum des Bundessozialgerichts in dessen Urteil vom 5. Mai 2010 (Az. B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6 = juris, Rn. 26) zur Frage der Auslegung des Begriffs "Arbeitslosigkeit" im Rahmen der Vorschriften über den Gründungszuschuss ab, sondern prüft die Voraussetzungen eines Alg-Anspruchs angesichts eindeutiger gesetzlicher Vorgaben.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2014 - L 9 AL 219/13

    Anspruch auf Gründungszuschuss nach Aufnahme einer selbständigen,

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Die erforderlichen materiellen Voraussetzungen eines konkreten Anspruchs auf Zahlung von Alg lagen in der Zeit zwischen dem Ende der Beschäftigung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit (einem Zeitraum, in dem im vorliegenden Fall ein einziger Werktag fiel) - auch ungeachtet einer im vorliegenden Fall naheliegenden Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, die zum Ruhen eines Alg-Anspruchs nach § 159 SGB III geführt und sich damit auch beim Gründungszuschuss anspruchsschädlich ausgewirkt hätte (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. September 2014 - L 9 AL 219/13, juris, Rn. 47) - nicht vor, denn der Kläger war nicht subjektiv verfügbar im Sinne von § 138 Abs. 5 Nr. 3 SGB III und daher nicht arbeitslos im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
  • LSG Hamburg, 29.06.2016 - L 2 AL 27/16

    Anspruch auf einen Gründungszuschuss für eine selbstständige hauptberufliche

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).
  • BSG, 23.10.2014 - B 11 AL 52/14 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Bindung an rechtskräftiges Urteil -

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Das Bundessozialgericht hat zur Vorgängervorschrift in § 57 SGB III (in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) bereits entschieden, dass mit "Anspruch" nicht lediglich ein (nach § 118 Abs. 1 SGB III a.F., jetzt § 136 SGB III) entstandenes und fortbestehendes Stammrecht gemeint ist, sondern das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs (zu alledem BSG, Urteil vom 5. Mai 2010 - B 11 AL 11/09 R, SozR 4-4300 § 57 Nr. 6; BSG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - B 11 AL 52/14 B, SozR 4-1500 § 141 Nr. 3).
  • LSG Bayern, 30.09.2015 - L 10 AL 278/14

    Arbeitsbereitschaft, Verfügbarkeit

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Abgesehen davon, dass eine (ohnehin nur Indizwirkung entfaltende, dazu Bayerisches LSG, Urteil vom 30. September 2015 - L 10 AL 278/14, juris, Rn. 16) Erklärung des Klägers, er stelle sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten uneingeschränkt zur Verfügung, nicht vorliegt, spricht gegen das Vorliegen subjektiver Verfügbar in der Zeit vom 1. bis zum 4. Januar 2016, dass der Kläger sich bereits zuvor erkennbar und mit Außenwirkung auf die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit am 5. Januar 2016 festgelegt hatte.
  • LSG Hamburg, 23.09.2015 - L 2 AL 57/13

    Gewährung eines Gründungszuschusses für einen Rechtsanwalt

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).
  • LSG Hamburg, 03.02.2016 - L 2 AL 23/15

    Gründungszuschuss - Aufnahmezeitpunkt der selbständigen Tätigkeit - Restanspruch

    Auszug aus LSG Hamburg, 10.07.2017 - L 2 AL 9/17
    Der Senat hat bereits entschieden, dass das Erreichen eines "point of no return" (d.h. eines Stadiums der Vorbereitungshandlungen, ab dem sich die Existenzgründung nur noch unter Inkaufnahme erheblicher wirtschaftlicher Nachteile rückgängig machen lässt [zu einer vergleichbaren Konstellation bereits Urteil des Senats vom 23. September 2015 - L 2 AL 57/13, juris]) die Bereitschaft, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes anzunehmen und auszuüben, entfallen lässt und auf diese Weise - wie sich aus § 138 Abs. 5 Nrn. 3 und 1 SGB III ergibt - die Annahme von Verfügbarkeit und damit gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III auch von Arbeitslosigkeit ausschließt (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - L 2 AL 23/15, juris, Rn. 48, vom 29. Juni 2016 - L 2 AL 27/16, juris, Rn. 36, und vom 7. Dezember 2016 - L 2 AL 7/16, juris, Rn. 27).
  • SG Osnabrück, 17.03.2022 - S 43 AL 100/20

    Analogie; Corona-Pandemie; Gesetzliche Frist; Gründungszuschuss; Wiedereinsetzung

    Die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs müssen gegeben sein (LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017, L 2 AL 9/17, Rn. 29).

    Die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs müssen gegeben sein (LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017, L 2 AL 9/17, Rn. 29).

    Der Sinn und Zweck der Regelung in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB III dürfte unter anderem darin liegen, "Mitnahmeeffekte" zu verhindern (BT-Drucks. 16/1696, Seite 30; Schneil in: Gagel, SGB III, § 93, Rn. 17, Stand: 06/2021; mit anderer Schwerpunktsetzung allerdings: LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017, L 2 AL 9/17, Rn. 29 ebenfalls unter Verweis auf Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren, wonach der Gründungszuschuss (allgemein) dafür da sei, den Lebensunterhalt am Anfang der selbstständigen Tätigkeit zu sichern, da "[d]as wegfallende Arbeitslosengeld [...] kompensiert" werden müsse, BT-Drucks. 16/1696, Seite 30).

    Auch, wenn dieser an die Stelle des Anspruchs auf Arbeitslosengeld treten soll (BT-Drucks. 16/1696, Seite 30, siehe dazu auch: LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017, L 2 AL 9/17, Rn. 29, siehe auch bereits oben), ist der Zweck des Gründungszuschusses gegenüber dem des Arbeitslosengelds insgesamt ein anderer.

  • LSG Hamburg, 15.10.2018 - L 2 AL 17/18

    Arbeitslosenversicherung: Gewährung eines Gründungszuschusses; Bezug von

    Dem hat sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. nur Landessozialgericht Hamburg, Urteile vom 14. Juni 2017 - L 2 AL 64/16 - und 10. Juli 2017 - L 2 AL 9/17 und L 2 AL 13/17, jeweils juris).
  • LSG Saarland, 07.09.2021 - L 6 AL 1/20

    Angelegenheiten der Bundesagentur für ArbeitBerufungen

    Darüber hinaus setzt der Anspruch auf Gründungszuschuss voraus, wie das SG, dem LSG Hamburg (Urteil vom 31.07.2019 - L 2 AL 50/18) in dessen Begründung und Ergebnis folgend, zutreffend und im Einklang mit der zu den Anspruchsvoraussetzungen des Gründungszuschusses ergangenen Rechtsprechung anderer Obergerichte und auch des Senats (aaO.) ausgeführt hat, auf seiner tatbestandlichen Seite durch die Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB III u.a. voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit - also vorliegend dem 01.08.2018 - ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben sein muss, dessen Dauer noch mindestens 150 Tage beträgt, wobei hierfür die Begründung des Stammrechts, mithin des Anspruchs auf Arbeitslosengeld als solches, nicht ausreichend, sondern vielmehr erforderlich ist, dass die materiellen Voraussetzungen eines konkreten Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.2010 - B 11 AL 11/09 R - Juris, RdNr. 16; Urteil des Senats vom 22.11.2013, aaO.;LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.09.2014 - L 9 AL 219/13 - Juris, RdNr. 46 mwN.; LSG Hamburg, Urteil vom 10.07.2017 - L 2 AL 9/17 - Juris, RdNr. 29 mwN.).
  • BSG, 16.10.2017 - B 11 AL 58/17 B

    Gründungszuschuss; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige

    LSG Hamburg 10.07.2017 - L 2 AL 9/17.
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